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Preise und Leistungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie über eine Anpassung des von Ihnen zu zahlenden Heimentgeltes ab dem 1. Januar 2022 informieren, welche gemäß § 9 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) den Bewohnern vier Wochen vor dem Berechnungszeitpunkt schriftlich mitzuteilen und zu begründen ist.

Die Veränderung der Entgelte zum 1. Januar 2022 beruht auf der Veränderung des Ausbildungsrefinanzierungs­betrages und des Ausbildungszuschlages sowie ggf. der Anpassung der Praxisanleitung an die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und –schüler.

Tabelle 1:    Veränderungen der Pflegesätze, des Ausbildungsrefinanzierungsbetrages, des Ausbildungszuschlages und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung

Pflegegrad

Entgelt bis 31.12.2021 in

€/Tag je PG

Entgelt ab 01.01.2022 in

€ /Tag je PG

Differenz in €

pro Tag

pflegebedingte Aufwendungen für nicht pflegebedürftige Heimbewohner

47,15

46,93

- 0,22

pflegebedingte Aufwendungen für PG 1

44,79

44,57

- 0,22

pflegebedingte Aufwendungen für PG 2

57,42

57,20

- 0,22

pflegebedingte Aufwendungen für PG 3

73,60

73,38

- 0,22

pflegebedingte Aufwendungen für PG 4

90,46

90,24

- 0,22

pflegebedingte Aufwendungen für PG 5

98,02

97,80

- 0,22

Ausbildungsrefinanzierungsbetrag

1,93

1,24

                 - 0,69

Ausbildungszuschlag nach PflBG

1,92

3,67

+ 1,75

Entgelt für Unterkunft

20,04

20,04

0,00

Entgelt für Verpflegung

11,60

11,60

0,00

Investitionskostenbetrag EZ

18,80

18,80

0,00

Investitionskostenbetrag DZ

17,99

17,99

0,00

Die Entgelterhöhung auf Grund der erwarteten Personal- und Sachkosten­steigerungen für den Pflegesatzzeitraum steht der Höhe nach noch nicht fest und erfolgt erst zum 1. April 2022. Die letzte Erhöhung erfolgte am 1. April 2021 und umfasst aktuell noch den Zeitraum bis zum 31. März 2022. Über die Veränderungen zum 01.04.2022 werden Sie rechtzeitig vorher gesondert informiert.

Ebenso möchten wir Sie über die Zuschüsse zu den Eigenanteilen in Pflege­einrichtungen ab dem 01.01.2022 informieren.

Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil in der vollstationären Pflege

Mit der Einführung des § 43c SGB XI tritt ab dem 1. Januar 2022 eine Zuschussregelung für pflegebedingte Eigenanteile in Kraft. Demnach erhalten Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege mit Pflegegrad 2-5 ab dem Beginn der Versorgung einen Leistungszuschlag in Höhe von 5 Prozent ihres zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Pflegebedürftige, die seit mehr als 12 Monaten vollstationäre Leistungen beziehen, erhalten künftig einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent. Ab dem dritten Jahr in stationärer Langzeitpflege steigt dieser Zuschlag auf 45 Prozent und ab dem vierten Jahr dauerhaft auf 70 Prozent.

Über diese Änderungen erhalten Sie Mitte Dezember 2021 ein gesondertes Schreiben Ihrer Pflegekasse.

Den Zuschlag werden wir Ihnen unmittelbar bei Rechnungsstellung in Abzug bringen und bei Ihrer Pflegekasse einholen. Da die Umsetzung für die Pflegekassen einen hohen organisatorischen Aufwand mit sich bringt wurden wir über die Möglichkeit informiert, dass die ersten Zuschläge unter Umständen erst zum Februar abgerechnet werden könnten. Selbstverständlich würden wir in dem Fall den Zuschlag für Januar ebenso in Ihrer Februarrechnung in Abzug bringen.

Ausbildungsrefinanzierungsbetrag (ARB)

Entsprechend der aktuellen Berechnung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz ergibt sich bei einer Auslastung von 95% für die vollstationären Pflegeeinrichtungen und die Kurzzeitpflegeeinrichtungen ein Aus­bildungs­refinanzierungsbetrag in Höhe von 1,24 € je Platz und Tag.

Zum 01.01.2022 erfolgt demnach eine Absenkung des Ausbildungs­refinanzierungs­betrages von bisher 1,93 € auf 1,24 € in der vollstationären Pflege.

Der Ausbildungsrefinanzierungsbetrag wird auf der Grundlage der Berechnung der nach der Landesverordnung zur Einführung eines Ausgleichsverfahrens im Rahmen der Ausbildung in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe (AltPflAGVVO) zuständigen Behörde, dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz, für jedes Schuljahr vereinbart. Er darf von den Einrichtungen jeweils ab Beginn des Jahres für ein Jahr in dieser Höhe in Rechnung gestellt werden. Sofern Sie Einblick in die geltenden Rechtsgrundlagen wünschen, gewähren wir Ihnen diesen gerne.

Die Berechnungsgrundlage bildete der sektorale Teilbetrag zugelassen vollstationär i.H.v. 1.034.918.703,57 EUR und der Anteil des vollstationären Sektors am Gesamtbetrag der Ausgleichsbeträge i.H.v. 16.577.902,60 EUR bei einer Anzahl von 38.556,40 maßgeblichen Plätzen.

Dieser reduzierte Ausbildungsrefinanzierungsbetrag gilt vom 01.01.2022 – 31.12.2022.

Ausbildungszuschlag nach dem Pflegeberufegesetz

Mit dem Pflegeberufereformgesetz vom 17. Juli 2017 wurden die bisherigen Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung erstmalig mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 zusammengeführt.

Die Regelungen zur generalistischen Pflegeausbildung sowie zur ihrer Finanzierung sind Bestandteil des Pflegeberufegesetzes (PflBG).

§ 28 PflBG sieht ein Umlageverfahren zur Finanzierung der Pflegeausbildung vor. Gemäß § 28 Abs. 2 PflBG sind die von den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen aufzubringenden Umlagebeträge als Ausbildungszuschläge in den Vergütungen der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Absatz 1 und § 89 SGB XI) berücksichtigungsfähig.

Die Sozialleistungsträger und die Vereinigungen der Träger der Pflegeheime auf Landesebene haben daher in einer landesweit gültigen “Rahmenvereinbarung gem. § 86 Absatz 3 SGB XI über die Refinanzierung der Ausbildungszuschläge nach § 28 Absatz 2 PflBG für stationäre Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz” das Verfahren zur Refinanzierung der Ausbildungszuschläge in Rheinland-Pfalz geregelt. Die Ausbildungszuschläge sind gem. § 28 Abs. 2 PflBG in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1 SGB XI) berück­sichtigungs­fähig. Sie werden analog § 82a Abs. 2 letzter Satz SGB XI als Bestandteil der Pflegevergütungen gesondert als pflegetäglicher Betrag ausgewiesen.

Der bisherige Ausbildungszuschlag bis zum 31.12.2021 beträgt 1,92 €. Auf Grund Veränderung der Schülerzahlen in der Aufbauphase der generalistischen Pflegeausbildung erhöht sich der Ausbildungszuschlag für das Jahr 2022 auf 3,67 €. Dieser Betrag wurde uns durch das Landesamt für Versorgung, Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz im Namen der Sozialleistungsträger in Rheinland-Pfalz als neuer Bestandteil der Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen ab dem 01.01.2022 mitgeteilt. Er gilt bis zum 31.12.2022.

Anpassung des Stellenumfangs der Praxisanleitung

Der Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI zur vollstationären Pflege in Rheinland-Pfalz sieht seit dem 1. Januar 2016 die Möglichkeit vor, den personellen Ansatz für Praxisanleitung und Qualitäts­management zu erhöhen. Diese Verbesserung und die damit einher­gehenden Entgelterhöhungen können auch während der Laufzeit bis zum 31.03.2022 von der Einrichtung umgesetzt werden. Wir weisen Sie an dieser Stelle nur vorsorglich auf die bestehende Möglichkeit hin.

Unsere Pflegeeinrichtung beschäftigt künftig aufgrund der neuen generalistischen Pflegeausbildung eine geringere Anzahl an Auszu­bildenden zum/zur Altenpfleger/in und Altenpflegehelfer/in. Wir haben daher mit Wirkung zum 01.01.2022 eine Anpassung des Stellenumfangs der Praxisanleitung entsprechend den Orientierungswerten im geltenden Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI und der Rahmenvereinbarung nach § 86 Abs. 3 SGB XI für die vollstationäre Pflege in Rheinland-Pfalz vorgenommen. Der sich hieraus ergebende und von den Pflegesätzen der Pflegegrade 1-5 abzuziehende Betrag beträgt für unsere Einrichtung 0,22 Euro und ist in der Übersicht oben als entsprechend um diesen Betrag reduzierter neuer Pflegesatz berücksichtigt.

Auswirkungen auf den Heimvertrag

Mit dem Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und für Verpflegung wird die in Ihrem Vertrag für vollstationäre Pflege aufgeführte und beschriebene Leistung abgegolten. Die Entgelte wurden entsprechend den Vorschriften des Pflegeversich­erungsgesetzes mit den Pflegekassen und den zuständigen Sozialhilfeträgern verhandelt. Die in der Vereinbarung festgelegte Höhe der Entgelte gilt gemäß § 7 Abs. 2 WBVG als vereinbart und angemessen.

Die Berechnung der auf dieser Grundlage vereinbarten erhöhten Entgelte wird vom zuständigen Sozialleistungsträger durchgeführt und schriftlich bestätigt. Wir gewähren Ihnen gerne Einsicht in die Mitteilung der Pflegekassen über die ab dem 1. Januar 2022 von der Einrichtung zu berechnenden Entgelte und erläutern Ihnen auf Wunsch gerne die zugrundeliegende Berechnung.

Alle Entgeltbestandteile werden aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nach § 75 Abs.1 SGB XI auf monatlicher Basis mit 30,42 Tage (365 Tage: 12 Monate) unabhängig von den tatsächlich schwankenden monatlichen Kalender-tagen im Jahr abgerechnet. Dies ist erforderlich um den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil im Monat für alle Pflegegrade entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB XI zu gewährleisten. Abwesenheitstage werden nach dem tatsächlichen Anfall berücksichtigt.

Nach § 11 Abs. 1 WBVG steht Ihnen aufgrund dieser Erhöhung das Recht zur außerordentlichen Kündigung Ihres Vertrages zu diesem Zeitpunkt zu. Hierauf weisen wir hiermit ausdrücklich hin.

Gemäß § 9 WBVG bedarf die Wirksamkeit der Entgelterhöhung nach Ansicht des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 12.05.2016 (III ZR 279/15) der Zustimmung der Bewohnerin bzw. des Bewohners.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes kann die Zustimmung auch durch die Zahlung des erhöhten Entgeltes oder durch verstreichen lassen der Kündigungsfrist nach § 11 WBVG erteilt werden und muss nicht zwingend durch eine gesonderte Zustimmungserklärung Ihrerseits erfolgen.

Mit diesem Schreiben erfüllen wir unsere Mitteilungspflicht nach § 8 des Vertrages nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Heimvertrag).

Für Rückfragen und Erklärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

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